Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

KFW Automobilevents GmbH
Kreuzstr. 8
86500 Kutzenhausen
Deutschland

Stand: September 2026

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der KFW Automobilevents GmbH, Kreuzstr. 8, 86500 Kutzenhausen, Deutschland, nachfolgend „KFW“, und ihren Kunden, nachfolgend „Kunde“.
  2. Diese AGB gelten insbesondere für:
  1. a) Offroad-Fahrtrainings,
    b) Geführte Offroad-Touren,
    c) die Planung und Durchführung von Offroad-Touren,
    d) die Vermittlung bzw. organisatorische Unterstützung bei Drittleistungen, soweit KFW dies ausdrücklich übernimmt,
    e) die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen,
    f) Gutscheine,
    g) Warenverkäufe über den Online-Shop sowie
    h) sonstige von KFW angebotene Dienstleistungen.
  1. KFW bietet mit den „Geführten Offroad-Touren“ grundsätzlich eine eigenständige Dienstleistung bestehend aus Tourplanung, Routenführung und Reiseleitung an und nicht eine Pauschalreise. Dies gilt nur, soweit die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Angebots tatsächlich keine Pauschalreise im Sinne der gesetzlichen Vorschriften begründet.
  2. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere Vorschriften über Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen, auf einen konkreten Vertrag Anwendung finden, gehen diese den Bestimmungen dieser AGB vor.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern KFW ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
  • 2 Vertragsschluss
  1. Angebote und Darstellungen von KFW auf Webseiten, in Prospekten, sozialen Medien, Katalogen oder sonstigen Werbemitteln sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag über eine Dienstleistung von KFW kommt durch Buchung des Kunden und Annahme durch KFW zustande.
  3. Die Annahme kann insbesondere durch Buchungsbestätigung, Auftragsbestätigung, Rechnung oder durch tatsächliche Leistungserbringung erfolgen.
  4. Bei Online-Buchungen kommt der Vertrag nach Maßgabe des jeweiligen Buchungsvorgangs zustande.
  5. KFW ist berechtigt, Buchungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit, nicht erfüllten Teilnahmevoraussetzungen oder fehlender technischer bzw. organisatorischer Durchführbarkeit.
  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
  3. Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Angebot, der Buchungsbestätigung oder der Rechnung.
  4. KFW kann die Durchführung einer Leistung von einer vollständigen oder vereinbarten teilweisen Vorauszahlung abhängig machen.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Preise für Leistungen Dritter, insbesondere für Hotels, Campingplätze, Fähren, Flüge, Mietfahrzeuge oder sonstige externe Leistungen, sind nicht Bestandteil des KFW-Preises, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.
  7. Preisänderungen nach Vertragsschluss: Soweit gesetzlich zulässig und insbesondere bei Verträgen, deren Leistungserbringung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt, ist KFW berechtigt, den vereinbarten Preis nach Vertragsschluss um bis zu 8 % anzupassen, wenn sich die der ursprünglichen Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten nachweisbar und nicht nur unerheblich erhöhen.
  8. Eine Preisänderung nach Absatz 7 darf nur insoweit erfolgen, als sie durch die tatsächlich eingetretene Kostenänderung sachlich gerechtfertigt ist. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist ausgeschlossen.
  9. Ergeben sich nach Vertragsschluss entsprechende Kostensenkungen, ist KFW verpflichtet, den Preis angemessen zu reduzieren, soweit und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  10. Eine Preisanpassung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt und nachvollziehbar begründet.
  11. Zwingende gesetzliche Vorschriften über Preisänderungen, insbesondere bei Verträgen, auf die Pauschalreiserecht Anwendung findet, bleiben unberührt.

Teil II – Offroad-Fahrtrainings

  • 4 Teilnahmevoraussetzungen und Pflichten
  1. Der Teilnehmer muss über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und zum Führen des eingesetzten Fahrzeugs berechtigt sein.
  2. Der Teilnehmer muss körperlich und geistig in der Lage sein, sicher an der Veranstaltung teilzunehmen.
  3. Die Teilnahme unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder sonstigen berauschenden Substanzen ist untersagt.
  4. Der Teilnehmer hat sämtliche Sicherheits- und Verhaltensanweisungen der KFW-Mitarbeiter und Instruktoren zu beachten.
  • 5 Leistungsumfang
  1. Gegenstand eines Offroad-Fahrtrainings ist die Durchführung eines Fahrtrainings entsprechend der jeweiligen Ausschreibung und Buchungsbestätigung.
  2. Trainings können ein- oder mehrtägig durchgeführt werden.
  3. Die Trainings finden grundsätzlich auf von Dritten zur Verfügung gestellten, angemieteten oder sonst zugelassenen Geländen statt.
  4. KFW ist berechtigt, aus Sicherheits-, Witterungs-, Gelände-, behördlichen oder organisatorischen Gründen einzelne Trainingsabschnitte oder das Trainingsgelände angemessen zu ändern.
  5. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Buchungsbestätigung.
  • 6 Teilnahme mit eigenem Fahrzeug
  1. Bei Teilnahme mit einem eigenen Fahrzeug ist der Teilnehmer für dessen ordnungsgemäßen technischen und rechtlichen Zustand selbst verantwortlich.
  2. Das Fahrzeug muss generell für die jeweilige Veranstaltung geeignet, zugelassen und ausreichend versichert sein.
  3. Der Teilnehmer hat KFW über ihm bekannte technische Besonderheiten oder Einschränkungen zu informieren.
  4. Schäden am eigenen Fahrzeug trägt grundsätzlich der Teilnehmer selbst, soweit diese nicht auf einer von KFW zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
  • 7 Nutzung von KFW-Fahrzeugen
  1. Soweit KFW Fahrzeuge zur Verfügung stellt, dürfen diese ausschließlich im vereinbarten Umfang und entsprechend den Anweisungen von KFW genutzt werden.
  2. Die von KFW zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sind grundsätzlich nicht kaskoversichert.
  3. Der Kunde haftet für von ihm verursachte Schäden am von KFW zur Verfügung gestellten Fahrzeug grundsätzlich bis zu einer Selbstbeteiligung von maximal 2.500,00 EUR je Schadensfall.
  4. Die Haftung des Kunden nach Absatz 3 gilt, soweit der Schaden vom Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten ist und soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Abweichende Regelungen, insbesondere eine niedrigere oder höhere Selbstbeteiligung oder eine individuelle Haftungsvereinbarung, können für einzelne Veranstaltungen oder Fahrzeuge gesondert vereinbart werden.
  6. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sowie bei sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
  7. Der Teilnehmer hat das Fahrzeug pfleglich und sachgerecht zu behandeln.
  8. Bei schwerwiegenden Sicherheitsverstößen kann KFW die weitere Nutzung des Fahrzeugs untersagen.
  • 8 Instruktoren und Fahrbetrieb
  1. Die Fahrübungen erfolgen ausschließlich nach den Anweisungen der eingesetzten Instruktoren.
  2. Das eigenständige Befahren nicht freigegebener Bereiche ist untersagt.
  3. Sicherheitsanweisungen der Instruktoren sind unverzüglich zu befolgen.
  4. KFW kann einzelne Übungen aus Sicherheitsgründen abbrechen oder nicht freigeben.
  • 9 Offroad-Risiken

Dem Teilnehmer ist bekannt, dass Offroad-Fahrveranstaltungen besondere Risiken beinhalten können, insbesondere:

  • unebenes und wechselndes Gelände,
  • Steigungen und Gefälle,
  • Schräglagen und Kippgefahr,
  • Schlamm, Sand, Wasser und Geröll,
  • Hindernisse,
  • Fahrzeugbeschädigungen,
  • Bergungs- und Abschleppvorgänge,
  • eingeschränkte Sicht,
  • Witterungseinflüsse,
  • erhöhte körperliche Belastung sowie
  • Unfall- und Verletzungsrisiken.

Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

  • 10 Bergung und Abschleppen
  1. Bei festgefahrenen oder beschädigten Fahrzeugen können Bergungs-, Sicherungs- oder Abschleppmaßnahmen erforderlich werden.
  2. KFW entscheidet nach Sicherheits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten über die Art der Unterstützung.
  3. Schäden, die im Rahmen der Bergung, Sicherung oder des Abschleppens an einem Kundenfahrzeug entstehen, gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und KFW den Schaden nicht aufgrund einer eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  4. Dies gilt insbesondere für typische und nicht vermeidbare Risiken von Bergungs- und Abschleppmaßnahmen.
  5. Kosten einer Bergung oder eines Abschleppvorgangs können dem Teilnehmer berechnet werden, soweit dieser die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat oder eine entsprechende Vereinbarung besteht.
  6. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bergungs- oder Abschleppmethode besteht nicht.
  • 11 Ausschluss von der Veranstaltung

KFW kann einen Teilnehmer insbesondere dann von der weiteren Teilnahme ausschließen, wenn dieser:

  • Sicherheitsanweisungen schwerwiegend oder wiederholt missachtet,
  • andere Personen gefährdet,
  • Fahrzeuge oder Einrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet,
  • unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht,
  • außerhalb freigegebener Bereiche fährt oder
  • die erforderliche Fahrerlaubnis bzw. Teilnahmeberechtigung nicht besitzt.

Gesetzliche Rechte von KFW und des Kunden bleiben unberührt.

  • 12 Ausfall einzelner Trainingsinhalte
  1. Einzelne Trainingsinhalte können aus Sicherheits-, Wetter-, Gelände-, behördlichen oder organisatorischen Gründen geändert oder gestrichen werden.
  2. KFW wird sich bemühen, einen angemessenen Ersatz anzubieten.
  3. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit eine Änderung erheblich ist.
  • 13 Stornierung eines Fahrtrainings durch den Teilnehmer
  1. Der Teilnehmer kann seine Buchung vor Beginn des Trainings in Textform stornieren.
  2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei KFW.
  3. Bei einer Stornierung gelten folgende pauschalierte Entschädigungen:

bis einschließlich 30 Tage vor Trainingsbeginn:
20 % des vereinbarten Trainingspreises;

29 bis einschließlich 14 Tage vor Trainingsbeginn:
60 % des vereinbarten Trainingspreises;

13 Tage bis einschließlich Trainingstag:
100 % des vereinbarten Trainingspreises.

  1. Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die jeweilige Pauschale.
  2. KFW bleibt berechtigt, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen.
  3. Bei der Berechnung werden ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung des freigewordenen Platzes berücksichtigt.
  4. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Stornierung kann KFW grundsätzlich 100 % des vereinbarten Preises verlangen. Dem Teilnehmer bleibt auch in diesem Fall der Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens vorbehalten.
  • 13a Umbuchung eines Fahrtrainings
  1. Eine Umbuchung auf einen anderen Termin ist nur nach vorheriger Zustimmung von KFW möglich.
  2. Für eine Umbuchung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Person an.
  3. Zusätzlich können tatsächlich entstandene und angemessene Mehrkosten berechnet werden.
  4. Voraussetzung ist insbesondere die Verfügbarkeit eines geeigneten Ersatztermins.
  5. KFW kann eine Umbuchung ablehnen, wenn sie organisatorisch nicht möglich oder unzumutbar ist.
  6. Eine Umbuchung wird erst durch Bestätigung von KFW verbindlich.
  7. Bereits geleistete Zahlungen werden auf den Ersatztermin angerechnet.
  • 13b Mindestteilnehmerzahl bei Fahrtrainings
  1. Für einzelne Trainings kann eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt werden. Diese wird im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung angegeben.
  2. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann KFW das Training absagen.
  3. Die Absage kann bis spätestens 48 Stunden vor Trainingsbeginn erfolgen.
  4. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet.
  5. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit KFW die Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl nicht zu vertreten hat und zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
  6. KFW bleibt berechtigt, das Training trotz Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl durchzuführen.

Teil III – Geführte Offroad-Touren

  • 14 Gegenstand der Geführten Offroad-Tour
  1. KFW bietet unter der Bezeichnung „Geführte Offroad-Tour“ eine eigenständige Dienstleistung zur Planung, Führung und organisatorischen Begleitung von Offroad-Touren an.
  2. Gegenstand des Vertrages zwischen KFW und dem Kunden ist ausschließlich die im jeweiligen Angebot beschriebene Leistung von KFW.
  3. Je nach Ausschreibung können insbesondere folgende Leistungen Bestandteil des KFW-Vertrages sein:
    • Planung der Offroad-Route,
    • Erstellung bzw. Bereitstellung von Navigations- und Routendaten,
    • Vorbereitung und Tourbriefing,
    • Führung der Gruppe,
    • Tourleitung,
    • Navigation und Routenführung,
    • organisatorische Betreuung während der Tour,
    • Informationen über Strecke und Zielgebiete,
    • Koordination der Gruppe,
    • Unterstützung bei fahrtechnischen oder organisatorischen Fragen,
    • im Rahmen der Möglichkeiten Unterstützung bei Pannen oder Bergungen.
  4. KFW schuldet ausschließlich die ausdrücklich im jeweiligen Angebot beschriebenen eigenen Leistungen.
  5. KFW übernimmt insbesondere nicht die Beschaffung oder Bereitstellung von Übernachtungen, Flügen, Fährpassagen, Verpflegung oder sonstigen Reiseleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich als eigene KFW-Leistung vereinbart werden.
  • 15 Keine Pauschalreise / eigenständige Leistungen Dritter
  1. Die Geführte Offroad-Tour wird grundsätzlich als eigenständige Dienstleistung von KFW angeboten und nicht als Pauschalreise.
  2. Leistungen Dritter, insbesondere:
    • Hotels und sonstige Unterkünfte,
    • Campingplätze,
    • Flüge,
    • Fährverbindungen,
    • Mietfahrzeuge,
    • Transfers,
    • Verpflegungsleistungen,
    • Eintrittsgelder und
    • sonstige touristische Leistungen

sind nicht Bestandteil des Vertrages über die Geführte Offroad-Tour, sofern sie im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich als KFW-Leistung bezeichnet werden.

  1. Soweit der Kunde solche Leistungen bei einem Dritten bucht, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.
  2. Der Kunde bezahlt diese Leistungen unmittelbar an den jeweiligen Leistungsträger.
  3. KFW ist weder Vertragspartner dieser Drittleistungen noch Schuldner der hierfür geschuldeten Vergütung.
  4. KFW haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der Drittleistungen nicht, soweit KFW nicht selbst Vertragspartner geworden ist oder eine gesetzliche Haftung besteht.
  5. Die Bezeichnung der Veranstaltung als „Tour“, „Expedition“, „Offroad-Tour“ oder vergleichbar begründet für sich allein keine Pauschalreise.
  6. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Sollte aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls entgegen der Bezeichnung ein Pauschalreisevertrag oder eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen vorliegen, gelten die hierfür zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  • 16 Unterkünfte und Reservierungsunterstützung
  1. KFW kann den Teilnehmern Empfehlungen für geeignete Hotels, Campingplätze oder sonstige Unterkünfte zur Verfügung stellen.
  2. Die Auswahl und Buchung der Unterkunft erfolgt grundsätzlich durch den Teilnehmer selbst.
  3. Der Unterkunftsvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Unterkunftsbetreiber zustande.
  4. Die Unterkunftskosten sind vom Teilnehmer unmittelbar an den Unterkunftsbetreiber zu bezahlen.
  5. KFW kann auf Wunsch des Teilnehmers bei der Kontaktaufnahme mit einer Unterkunft organisatorisch unterstützen.
  6. Eine solche Unterstützung erfolgt lediglich als organisatorische Hilfestellung und begründet grundsätzlich keinen Vertrag zwischen KFW und dem Unterkunftsbetreiber über die Unterbringung des Kunden.
  7. Soweit KFW auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Reservierungsanfrage oder Reservierung als Kommunikations- bzw. Organisationshilfe an einen Leistungsträger übermittelt, bleibt der jeweilige Leistungsträger Vertragspartner des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  8. KFW übernimmt keine Garantie dafür, dass eine gewünschte Unterkunft verfügbar ist oder dass eine vom Leistungsträger bestätigte Reservierung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
  9. KFW ist nicht verpflichtet, Unterkunftskosten für den Kunden zu verauslagen.
  10. KFW nimmt grundsätzlich keine Zahlungen des Kunden für Unterkünfte entgegen.
  11. KFW wird bei der Kommunikation mit dem Leistungsträger darauf hinwirken, dass aus der Kommunikation eindeutig hervorgeht, dass die Unterkunft unmittelbar vom Teilnehmer gebucht und bezahlt wird.
  • 17 Sonstige Drittleistungen
  1. Für Flüge, Fährverbindungen, Mietfahrzeuge, Transfers, Campingplätze, Restaurants und sonstige Leistungen Dritter gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen des Leistungsträgers.
  2. KFW kann den Kunden auf Wunsch Informationen, Empfehlungen oder Kontaktdaten geeigneter Anbieter zur Verfügung stellen.
  3. Soweit KFW lediglich Kontaktdaten, Empfehlungen oder allgemeine Informationen zur Verfügung stellt, liegt darin keine Vermittlung eines Vertrages mit dem Drittanbieter.
  4. Übernimmt KFW auf ausdrücklichen Kundenwunsch eine konkrete Vermittlungs- oder Reservierungstätigkeit, wird der Umfang dieser Tätigkeit vorab festgelegt.
  5. KFW wird dabei deutlich darauf hinweisen, ob KFW lediglich als Vermittler handelt oder selbst Vertragspartner der jeweiligen Leistung wird.
  6. KFW nimmt für Drittleistungen grundsätzlich keine Kundenzahlungen entgegen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
  • 18 Reiseablauf und Routenführung
  1. Die Route der Geführten Offroad-Tour ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung bzw. Tourbeschreibung.
  2. Die konkrete Streckenführung kann während der Tour aufgrund von Wetter, Straßenzustand, behördlichen Vorgaben, Grenzbestimmungen, Sicherheitslage, Gelände, Fahrzeugzustand oder sonstigen sachlichen Gründen angepasst werden.
  3. Ein Anspruch auf Befahrung einer bestimmten einzelnen Strecke besteht nicht, wenn sachliche Gründe eine Änderung erforderlich machen.
  4. KFW entscheidet im Rahmen der vereinbarten Tourleistung über die konkrete sichere Routenführung.
  5. Der Charakter und der wesentliche Zweck der Tour bleiben dabei möglichst erhalten.
  • 19 Teilnahme mit eigenem Fahrzeug
  1. Die Geführte Offroad-Tour ist grundsätzlich für die Teilnahme mit dem eigenen Fahrzeug vorgesehen, soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Teilnehmer ist selbst für die technische, rechtliche und versicherungsrechtliche Eignung seines Fahrzeugs verantwortlich.
  3. Insbesondere ist der Teilnehmer selbst verantwortlich für:
    • Zulassung,
    • Fahrerlaubnis,
    • Fahrzeugpapiere,
    • Versicherung,
    • Ausrüstung,
    • Ersatzteile,
    • Betriebsstoffe,
    • Einhaltung nationaler Vorschriften,
    • erforderliche Umwelt- und Einreisebestimmungen.
  4. KFW kann für einzelne Touren technische Mindestanforderungen festlegen.
  5. KFW kann die Teilnahme eines Fahrzeugs ablehnen, wenn dieses objektiv ungeeignet oder eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Teilnehmers oder der Gruppe darstellt.
  • 20 Fahrzeugbereitstellung durch KFW
  1. Soweit KFW im Rahmen einer Geführten Offroad-Tour ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine gesondert zu vereinbarende Fahrzeugleistung.
  2. Für die Fahrzeugbereitstellung können gesonderte Vertragsbedingungen gelten.
  3. Die Fahrzeugüberlassung ist nicht Bestandteil der allgemeinen Tourleistung, sofern sie nicht ausdrücklich im jeweiligen Angebot als Bestandteil bezeichnet wird.
  4. Soweit die Fahrzeugbereitstellung eine eigene Reiseleistung im gesetzlichen Sinne darstellt, ist die rechtliche Einordnung des konkreten Angebots entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  • 21 Tourleitung und Verhalten während der Tour
  1. Den Anweisungen der Tourleitung ist Folge zu leisten, soweit diese der sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Tour dienen.
  2. Die Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass andere Teilnehmer, Personen, Tiere, Fahrzeuge, Umwelt und fremdes Eigentum nicht gefährdet oder unnötig beeinträchtigt werden.
  3. Insbesondere verboten sind:
    • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
    • gefährliches Überholen,
    • eigenmächtiges Verlassen der Gruppe entgegen ausdrücklichen Sicherheitsanweisungen,
    • Befahren nicht freigegebener Bereiche,
    • grob rücksichtslose Fahrweise,
    • Missachtung behördlicher oder lokaler Vorgaben.
  4. KFW kann Teilnehmer bei schwerwiegenden Verstößen von der weiteren Teilnahme ausschließen.
  5. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  • 22 Offroad-Risiken der Geführten Tour
  1. Der Teilnehmer erkennt an, dass eine Geführte Offroad-Tour mit besonderen tatsächlichen Risiken verbunden ist.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • schwierige und unbefestigte Wege,
    • Geröll,
    • Sand,
    • Schlamm,
    • Wasserquerungen,
    • Steigungen und Gefälle,
    • Schräglagen,
    • Fahrzeugüberschläge,
    • Pannen,
    • Fahrzeugschäden,
    • Bergungen,
    • Verkehrsunfälle,
    • Hitze und Kälte,
    • eingeschränkte medizinische Versorgung,
    • abgelegene Regionen,
    • Kommunikationsausfälle,
    • Naturereignisse,
    • politische oder behördliche Einschränkungen.
  3. Der Teilnehmer hat diese Risiken bei seiner persönlichen Reise- und Teilnahmeentscheidung zu berücksichtigen.
  4. Eine Garantie für bestimmte Wetter-, Gelände-, Straßen- oder Sicherheitsbedingungen wird nicht übernommen.
  5. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
  • 23 Reisedokumente und persönliche Voraussetzungen
  1. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, alle für seine Reise erforderlichen persönlichen und fahrzeugbezogenen Dokumente rechtzeitig zu beschaffen.
  2. Hierzu können insbesondere gehören:
    • Reisepass,
    • Visa,
    • Fahrerlaubnis,
    • Fahrzeugschein,
    • Versicherungsnachweise,
    • Vollmachten,
    • Einreisegenehmigungen,
    • sonstige behördlich erforderliche Unterlagen.
  3. KFW kann allgemeine Informationen zu bekannten Anforderungen zur Verfügung stellen.
  4. Eine individuelle rechtliche, konsularische oder medizinische Beratung schuldet KFW nicht.
  5. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, die Anforderungen für seine persönliche Situation zu prüfen.
  • 24 Versicherungen
  1. KFW empfiehlt den Teilnehmern, insbesondere für Auslandsreisen einen ausreichenden individuellen Versicherungsschutz abzuschließen.
  2. Empfohlen werden insbesondere:
    • Auslandskrankenversicherung,
    • Rücktransportversicherung,
    • Reiserücktrittsversicherung,
    • Reiseabbruchversicherung,
    • Fahrzeugschutz bzw. Auslandsschutz,
    • gegebenenfalls Bergungs- und Abschleppschutz.
  3. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, den für ihn erforderlichen Versicherungsschutz zu wählen.
  4. KFW übernimmt keine Garantie dafür, dass bestehende Versicherungen des Teilnehmers die besonderen Risiken einer Offroad-Tour abdecken.
  • 25 Stornierung einer Geführten Offroad-Tour
  1. Die Geführte Offroad-Tour kann vom Kunden vor Beginn in Textform storniert werden.
  2. Für die Stornierung gelten die im jeweiligen Angebot angegebenen Stornierungsbedingungen.
  3. Soweit im Angebot keine gesonderten Stornierungsbedingungen angegeben sind, gelten folgende Pauschalen:

bis einschließlich 60 Tage vor Tourbeginn:
20 % des vereinbarten Tourpreises;

59 bis einschließlich 30 Tage vor Tourbeginn:
40 %;

29 bis einschließlich 15 Tage vor Tourbeginn:
60 %;

14 bis einschließlich 7 Tage vor Tourbeginn:
80 %;

6 Tage bis einschließlich Tourbeginn:
100 %.

  1. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. KFW bleibt berechtigt, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen.
  3. Bei der Kalkulation werden ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung des freigewordenen Platzes berücksichtigt.
  4. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
  • 26 Mindestteilnehmerzahl bei Geführten Offroad-Touren
  1. Für einzelne Touren kann eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt werden.
  2. Die Mindestteilnehmerzahl und eine gegebenenfalls bestehende Absagefrist werden im jeweiligen Angebot angegeben.
  3. KFW kann die Tour absagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, soweit dies vertraglich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
  4. Bereits an KFW geleistete Zahlungen werden im Falle einer wirksamen Absage zurückerstattet.
  5. Kosten, die der Teilnehmer gegenüber Drittanbietern eingegangen ist, insbesondere für Hotels, Fähren oder Flüge, sind nicht Bestandteil des KFW-Vertrags und werden von KFW grundsätzlich nicht übernommen.
  6. Der Teilnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, Drittleistungen möglichst nur zu Bedingungen zu buchen, die eine kostenarme oder kostenlose Stornierung ermöglichen.
  • 27 Umbuchung
  1. Eine Umbuchung einer Geführten Offroad-Tour ist nur nach vorheriger Zustimmung von KFW möglich.
  2. Für eine Umbuchung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Person an.
  3. Zusätzlich können tatsächlich entstandene und angemessene Mehrkosten berechnet werden.
  4. KFW kann eine Umbuchung ermöglichen, sofern ein geeigneter Ersatztermin verfügbar ist.
  5. Eine Umbuchung wird erst mit Bestätigung durch KFW verbindlich.

Teil IV – Gutscheine

  • 28 Gutscheine
  1. KFW kann Wert-, Trainings-, Touren- und sonstige Gutscheine ausgeben.
  2. Ein Gutschein begründet einen Anspruch auf Anrechnung des ausgewiesenen Wertes auf eine von KFW angebotene und für den Gutschein zugelassene Leistung.
  3. Übersteigt der Preis der gebuchten Leistung den Gutscheinwert, ist die Differenz vom Kunden zu zahlen.
  4. Liegt der Preis unter dem Gutscheinwert, bleibt der Restbetrag grundsätzlich als Guthaben bestehen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  5. Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar, sofern nichts anderes angegeben ist.
  6. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  7. Für entgeltlich erworbene Gutscheine gilt grundsätzlich die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.
  8. Für unentgeltlich gewährte Aktions-, Bonus- oder Werbegutscheine können gesonderte Bedingungen gelten.
  9. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Teil V – Online-Shop

  • 29 Geltungsbereich Warenverkauf
  1. Diese Bestimmungen gelten für Warenbestellungen über den Online-Shop von KFW.
  2. Sie gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Für Unternehmer gelten ergänzend die Bestimmungen des Teils VII.
  • 30 Vertragsschluss im Online-Shop
  1. Die Darstellung der Waren im Online-Shop stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar.
  2. Der Kunde gibt durch Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot ab.
  3. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch KFW zustande.
  4. Die Annahme kann insbesondere durch Auftragsbestätigung, Versandbestätigung oder Lieferung erfolgen.
  • 31 Preise und Versand
  1. Es gelten die im Online-Shop angegebenen Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Versandkosten werden gesondert angegeben.
  4. Lieferzeiten ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung oder Bestellbestätigung.
  • 32 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KFW.
  2. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
  • 33 Mängelrechte
  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden gesetzliche Mängelrechte nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt.
  3. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit anwendbar.
  • 34 Produktsicherheit
  1. Produkte dürfen nur entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden.
  2. Sicherheits-, Warn- und Gebrauchshinweise sind zu beachten.
  3. Soweit KFW nicht Hersteller eines Produktes ist, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten des jeweiligen Herstellers unberührt.
  4. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  • 35 Besondere Sicherheitshinweise für Berge- und Offroad-Ausrüstung
  1. Berge-, Sicherungs- und Offroad-Ausrüstung darf ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, der jeweiligen Herstellerangaben und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften eingesetzt werden.
  2. Hierzu gehören insbesondere, soweit vorhanden:
    • Bergegurte,
    • kinetische Bergegurt-Systeme,
    • statische Gurte,
    • Schäkel,
    • Softschäkel,
    • Umlenkrollen,
    • Seilwinden,
    • Windenseile,
    • Anschlagmittel,
    • Hebezeuge,
    • Sandbleche,
    • Wagenheber,
    • Kompressoren,
    • Abschleppvorrichtungen,
    • Bergepunkte und
    • sonstige Bergungs- und Sicherungsmittel.
  3. Bergungsarbeiten können erhebliche Kräfte freisetzen. Es besteht insbesondere die Gefahr des Reißens, Brechens, Zurückschnellens oder Lösens von Gurten, Seilen, Schäkelverbindungen, Anschlagpunkten oder sonstigen Bauteilen. Hierdurch können Personen schwer verletzt oder getötet sowie Fahrzeuge und Gegenstände erheblich beschädigt werden.
  4. Der Nutzer hat vor jeder Verwendung zu prüfen, ob die eingesetzte Ausrüstung für den konkreten Einsatzzweck geeignet, ausreichend dimensioniert und unbeschädigt ist.
  5. Beschädigte, verschlissene, deformierte oder anderweitig zweifelhafte Ausrüstung darf nicht verwendet werden.
  6. Die zulässigen Arbeitslasten, Bruchlasten, Sicherheitsfaktoren und sonstigen Herstellerangaben sind zwingend einzuhalten.
  7. Die zulässige Belastbarkeit eines einzelnen Bauteils darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist stets die Belastbarkeit des gesamten eingesetzten Bergesystems einschließlich Fahrzeug, Bergepunkt, Verbindungsmittel, Seil, Gurt, Schäkel und Umlenkung.
  8. Personen dürfen sich niemals im Gefahrenbereich gespannter Seile, Gurte oder anderer unter Last stehender Bergemittel aufhalten.
  9. Der Aufenthalt zwischen oder unmittelbar vor Fahrzeugen, hinter Fahrzeugen, in möglichen Rückschnellbereichen oder im unmittelbaren Bewegungsbereich von Bergemitteln ist während einer Bergung zu vermeiden.
  10. KFW empfiehlt, bei Bergungsarbeiten geeignete Schutzausrüstung und Sicherungsmittel zu verwenden, insbesondere geeignete Handschuhe, Schutzbrille sowie – soweit erforderlich – geeignete Seil- oder Gurt-Dämpfer.
  11. Fahrzeuge dürfen ausschließlich an dafür vorgesehenen und ausreichend belastbaren Bergepunkten geborgen oder gezogen werden.
  12. Das Anhängen an ungeeignete Fahrzeugteile, Stoßfänger, Fahrwerksteile oder sonstige nicht dafür vorgesehene Befestigungspunkte kann zu schweren Schäden und Verletzungen führen und ist zu unterlassen.
  13. Bei Verwendung von Seilwinden und Umlenkrollen sind die jeweiligen Herstellerangaben sowie die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.
  14. Bei kinetischen Bergungen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die dynamische Belastung erhebliche Kräfte entstehen können, die deutlich über dem statischen Fahrzeuggewicht liegen.
  15. Der Einsatz von Bergeausrüstung erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung des jeweiligen Nutzers, soweit gesetzlich zulässig.
  16. Die vorstehenden Hinweise ersetzen keine Einweisung in die fachgerechte Verwendung der jeweiligen Ausrüstung.
  17. Bei Unsicherheit über die richtige Verwendung oder Belastbarkeit darf die Ausrüstung nicht eingesetzt werden. Es ist fachkundige Unterstützung hinzuzuziehen.
  18. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

Teil VI – Widerruf

  • 36 Widerrufsrecht
  1. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit dieses gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Für Warenbestellungen gilt die gesonderte Widerrufsbelehrung von KFW.
  3. Für Dienstleistungen können gesetzliche Ausschluss- oder Erlöschensgründe gelten.
  4. Insbesondere kann bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.
  5. Die konkrete Widerrufsbelehrung wird dem Kunden vor bzw. bei Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung gestellt.

Teil VII – Besondere Bestimmungen für Unternehmer

  • 37 Unternehmer
  1. Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften für Unternehmergeschäfte.
  • 38 Untersuchungs- und Rügepflicht
  1. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, hat der Unternehmer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
  2. Erkennbare Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • 39 Gerichtsstand für Unternehmer
  1. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz von KFW zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart werden.
  2. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Teil VIII – Haftung

  • 40 Haftung von KFW
  1. KFW haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KFW, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. KFW haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von KFW, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KFW nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  4. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  5. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
  7. Insbesondere bleiben zwingende Vorschriften des Produkthaftungsrechts sowie sonstige zwingende Haftungsvorschriften unberührt.
  • 41 Haftung für Fahrzeuge und persönliche Gegenstände
  1. Für Schäden an Fahrzeugen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen des Kunden haftet KFW nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Für Schäden, die ausschließlich aufgrund der typischen Risiken einer Offroad-Veranstaltung entstehen und nicht auf einer von KFW zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, haftet KFW nicht.
  3. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht.

Teil IX – Drittleistungen und externe Leistungsträger

  • 42 Verträge mit Drittanbietern
  1. Soweit der Kunde Verträge mit Hotels, Campingplätzen, Fährgesellschaften, Fluggesellschaften, Mietwagenunternehmen, Restaurants oder sonstigen Drittanbietern abschließt, sind diese Drittanbieter eigenständige Vertragspartner des Kunden.
  2. Für die Erbringung dieser Leistungen gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers.
  3. KFW übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Qualität, Preisgestaltung oder ordnungsgemäße Durchführung solcher Drittleistungen, sofern KFW nicht selbst Vertragspartner geworden ist oder eine gesetzliche Haftung besteht.
  4. Beschwerden hinsichtlich der Durchführung einer Drittleistung sind grundsätzlich an den jeweiligen Leistungsträger zu richten.
  5. KFW kann den Kunden bei der Kommunikation mit dem Leistungsträger unterstützen, ohne dadurch selbst Vertragspartner der Drittleistung zu werden.

Teil X – Schlussbestimmungen

  • 43 Anwendbares Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  • 44 Streitbeilegung
  1. KFW bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung von Streitigkeiten.
  2. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Anrufung staatlicher Gerichte bleiben unberührt.
  3. Soweit KFW gesetzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat, werden die entsprechenden Informationen gesondert bereitgestellt.
  • 45 Änderungen der AGB
  1. Änderungen dieser AGB für bereits geschlossene Verträge bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung bzw. erfolgen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen.
  2. Für zukünftige Verträge kann KFW jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung verwenden.
  • 46 Salvatorische Klausel
  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Gleiches gilt für eine etwaige Regelungslücke.

KFW Automobilevents GmbH
Kreuzstr. 8
86500 Kutzenhausen
Deutschland

Stand: September 2026